Vor einiger Zeit habe ich hier geschrieben, dass die EN 17235 nach Jahren des Wartens endlich Realität geworden ist. Seit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Februar 2026 ist sie als harmonisierte Norm gelistet und entfaltet Rechtswirkung nach der europäischen Bauproduktenverordnung.
Was ich in diesem ersten Beitrag bewusst offengelassen habe, war eine Frage, die ich seitdem öfter gestellt bekomme:
„Dann ist mit der EN 17235 ja alles erledigt, geregelt und europaweit einheitlich?!“
Die kurze Antwort: Nein.
Und genau das möchte ich in diesem Artikel einordnen.
Was die Norm harmonisiert
Die EN 17235 regelt die technischen Anforderungen an das Produkt: Leistung, Prüfverfahren, Kennzeichnung. Sie vereint dabei, was bisher in zwei verschiedenen Normen getrennt geregelt war – der EN 795 (Anschlageinrichtungen für PSAgA) und der EN 517 (Sicherheitsdachhaken). Die EN 517 entfällt damit vollständig, die EN 795 wird zurzeit überarbeitet.
Für Hersteller heißt das: Ein CE-Kennzeichen nach EN 17235 ermöglicht das europaweite Inverkehrbringen des Produkts, ohne dass es in jedem Mitgliedsstaat einzeln zugelassen werden muss. Bis zum 9. August 2027 gilt eine Koexistenzperiode, danach ist die CE-Kennzeichnung nach EN 17235 verbindlich.
Das ist ein echter Fortschritt gegenüber der bisherigen Situation, in der permanente Anschlageinrichtungen als „nicht geregeltes Bauprodukt“ galten und aufwendige nationale Einzelzulassungen benötigten – oder im Rahmen der EN 795:2012 im Graubereich gehandelt wurden, aus Gründen der Alternativlosigkeit.
Was die Norm nicht regelt
Hier wird es für die Praxis entscheidend: Die EN 17235 harmonisiert das Produkt – nicht seine Anwendung. Planung, Positionierung und Montage am Bauwerk bleiben ausdrücklich nationale Angelegenheit. Eine CE-Kennzeichnung ersetzt nicht automatisch alle bauordnungsrechtlichen Vorgaben jedes EU-Landes.
Für Deutschland bedeutet das konkret: Neben der Produktzertifizierung nach EN 17235 bleibt ein zusätzlicher Nachweis für die Anwendung erforderlich. Dieser wird zurzeit über die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) erbracht.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) geht dieses Thema sehr gewissenhaft und regelkonform an – das ist ausdrücklich positiv gemeint. Aber es bedeutet auch: Wer ein CE-gekennzeichnetes Produkt kauft, hat damit noch keinen Einbau-Freibrief. Dieser Grundsatz ist übrigens schon heute relevant, da es bereits jetzt CE-gekennzeichnete Produkte auf dem deutschen Markt gibt, die keine aBG haben.
Eine europäische Lücke, national verschieden geschlossen
Was in der Diskussion um die EN 17235 oft untergeht: Diese Lücke bei Planung, Positionierung und Anwendung entsteht in jedem europäischen Land in gleicher Weise. Deutschland hat mit dem Verfahren der Bauartgenehmigung eine inzwischen etablierte, sorgfältige Antwort darauf. Wie andere Mitgliedsstaaten diese Lücke schließen – ob über vergleichbare nationale Institutionen, über eigene technische Regelwerke oder möglicherweise langfristig über einen gemeinsamen europäischen Weg – ist mir aktuell nicht abschließend bekannt.
Genau das würde mich aber interessieren: Wie wird das in Österreich, der Schweiz, Frankreich oder den Niederlanden gehandhabt? Hast du dort Erfahrungen?
Mein Fazit
Die EN 17235 ist ein wichtiger und überfälliger Schritt für unsere Branche. Sie schafft mehr Klarheit auf Produktebene, die es vorher schlicht nicht gab.
Wer daraus aber schließt, die Regelungsarbeit sei mit dem CE-Zeichen erledigt, macht es sich zu einfach. Gerade bei der Anwendung am Bauwerk bleibt auf nationaler Ebene weiterhin einiges zu klären.
Wie andere Länder mit dieser Lücke umgehen, würde mich ehrlich interessieren. Für Deutschland zeichnet sich schon jetzt eine andere Frage ab: Welche Hersteller werden die national gültige Lösung von sich aus mitliefern – und bei welchen bleiben Verbraucher und Montageunternehmen damit allein?
Genau darüber muss offen gesprochen werden. Wer das Thema verschweigt, macht sich den Vertrieb zwar leichter, jedoch auf Kosten des Risikos, das dann bei anderen landet.
Tipp für Anwender und Verarbeiter:
Nicht nur nach der Produktzulassung fragen, sondern auch nach dem Verwendbarkeitsnachweis – in Deutschland: der aBG.
